Newsletter
Wir informieren Dich regelmäßig über unsere Aktivitäten, ...
Beihilfen & Soziales
• Schulbücher & Unterrichtsmittel
• Schulveranstaltungen
• Schulbeihilfe
Schulbücher & Unterrichtsmittel
Alle Jahre wieder...
... sind am Schulanfang viele Neuanschaffungen zu bezahlen. Angefangen bei Sportschuhen, Malkästen oder Taschenrechnern bis hinzu einer Sport oder Sprachwoche, gibt es viele finanzielle Belastungen, die auf SchülerInnen bzw Eltern zukommen.
Am Anfang des Schuljahrs, wir kennen es alle, bekommen wir neue Schulbücher in fast jedem Fach. Grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, welche Bücher und Unterrichtsmittel Schüler_innen selbst bezahlen müssen, und welche nicht. Laut einem Erlass des Landesschulrats 2006 müssen jene Unterrichtsmittel bezahlt werden, mit denen die SchülerInnen auszustatten sind und die in das Eigentum der Schüler_innen übergehen. Unterrichtsmittel, mit denen die Schulen auszustatten sind, die den LehrerInnen zur Unterrichtsvorbereitung oder als Demonstrationsmaterial dienen, können nicht bezahlt werden.
Bezahlt werden folgende Unterrichtsmittel:
- therapeutische Unterrichtsmittel
- gedruckte Unterrichtsmittel: Bücher, Zeitschriften, Klassenlesestoffe
- Lernspiele
- audiovisuelle Unterrichtsmittel: Cds, Videos und DVDs mit interaktiven Inhalten, wenn sie als Ergänzung zu einem Schulbuch eingesetzt werden.
- automatisationsunterstützte Datenträger: CD-Roms in Ergänzung zu einem Schulbuch – auch Netzwerkversionen und Schullizenzen
- Kopiervorlagen
Nicht bezahlt werden:
- LehrerInnenhandbücher
- EDV-Anlagen inkl. Verkabelung und sonstigen Installationskosten, Internetanschlüsse, EDV-Schreibprogramme (zB Windows-Word, Excel, etc.)
- Turn – und Sportgeräte
- Musikinstrumente, auch wenn sie für therapeutische Zwecke verwendet werden
- Folien
- Farben, Material für Werkunterricht
- Enzyklopädien, wenn sie als reine Nachschlagewerke an der Schule verwendet werden.
Wie aus diesen Regelungen herauszulesen ist, müssen Schulbücher nicht selbst bezahlt werden. Falls dies jedoch dennoch der Fall war, und ihr einen “Schulbuch-Selbstbehalt” am Anfang des Schuljahres zahlen musstet, kannst du dich jederzeit an office@aks-linz.at melden, wir unterstützen dich dann beim Ansuchen beim Landesschularat, oder du kannst auch gleich beim Landesschulrat ein Ansuchen um Rückzahlung des Schulbuch-Selbstbehaltes stellen.
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen sind von der Schule autonom vorzubereiten und dienen zur Ergänzung des Unterrichts. Zu Schulveranstaltungen zählen beispielsweise Projekttage, eintätige Ausflüge oder Exkursionen und Sport- oder Sprachwochen. Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden. Mögliche Unterstützungen müssen den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Wenn man eine finanzielle Unterstützung benötigt für Schulveranstaltungen, ist es oft hilfreich, sich beim Klassenvorstand zu melden, oder gleich den/die DirektorIn aufzusuchen. Oft kann einem der Elternverein der Schule unter die Arme greifen. Es darf nicht sein, dass ein Schüler/ eine Schülerin an einer Schulveranstaltung aus finanziellen Gründen nicht teilnehmen kann.
Schulbeihilfe
1.) Wer hat Anspruch auf Schulbeihilfe?
*Österreichische Staatsbürger_innen die eine mittlere oderhöhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie
*sozial bedürftig sind und
*einen günstigen Schulerfolg nachweisen und
*die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben und
*den Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben.
Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt:
* BürgerInnen aus EWR-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens
* Konventionsflüchtlinge
* SchülerInnen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend:
* Einkommen
* Familienstand und
* Familiengröße
des Schülers/der Schülerin, seiner Eltern und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung
Da Die Schulbeihilfe leider an den sogenannten „günstigen Schulerfolg“ gebunden ist, müssen die SchülerInnen im Jahreszeugnis übder die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 vorweisen können.
2.) Wer hat Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe?
Österreichische Staatsbürger_innen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule auf der 9. Schulstufe besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
SchülerInnen (österreichische Staatsbürger_innen oder gleichgestellt) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
Ansonsten gelten die selben Kriterien wie für die Schulbeihilfe.
Der günstige Schulerfolg ist gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,10 hat.
Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für Selbsterhalter_innen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
3.) Wer hat Anspruch auf besondere Schulbeihilfe?
Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung wenn sie:
* eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
* sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und
* sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.
4.) Wie hoch sind die Beihilfen?
Höhe der Grundbeträge;
* Schulbeihilfe jährlich EUR 1.130,--
* Heimbeihilfe jährlich EUR 1.380,--
* Fahrtkostenbeihilfe jährlich EUR 105,--
* Besondere Schulbeihilfe monatlich EUR 715,-- ;
bei verehelichten Schülern/Schülerinnen, deren Ehepartnerinnen/Ehepartner keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich Euro 335,-- sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere Euro 127,-- monatlich.
Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. Ehegattinnen/Ehegatten des Schülers/der Schülerin sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens des Schülers/der Schülerin.
Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/ der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal EUR 1.716,-- jährlich.
Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen.
5.) Vorgangsweise bei der Antragstellung?
Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen auf.
Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen.
Das sind
* bei Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, der Lohnzettel und der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung (sofern eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgte), jeweils für das letztvergangene Kalenderjahr,
* bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid,
* bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid.
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.
6.) Wann können die Anträge gestellt werden?
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.
Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige SchülerInnen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.
PRESSEAUSSENDUNGEN
- 08.06.2010 / Ist ihnen die Leine gerissen, Herr Pühringer?
- 07.06.2010 / Gratis Nachhilfeangebot der AKS voller Erfolg
- 20.05.2010 / Mehr Mitbestimmung jetzt - Wir wollen ein Gesamtpaket!












